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das

Kultur- und Nachbarschaftszentrum

Erfolge nehmen alle in Anspruch,
Misserfolge werden einem einzigen zugeschrieben.

Sophokles


Danksagung

Schönes Fest

Das schöne Fest ist nun verklungen,
mit Freude denkt man dran zurück,
und wenn ein Fest auch gut gelungen,
dann waren's Stunden voller Glück.
Ein herzlicher Dank an die Gratulanten,
an alle, die sich so viel Mühe gemacht,
besonders den Verwandten, Freunden und Bekannten,
für all das Schöne und Geschenke-Pracht.
Nun lässt sich nur noch davon zehren,
was man niemandem nehmen kann,
wenn diese Stunden auch nie wiederkehren,
bleibt doch Erinnerung daran.

Die Hartz IV-Beratungsstelle bedankt sich recht herzlich bei den Mitarbeitern des RuDi-Teams bei der Vorbereitung und Durchführung des Kiezfestes am 30. Juni 2012 auf dem Rudolfplatz. Dank gilt vor allem unserer gastronomischen Betreuung in Person von Frau Walli Wenk und Herrn Gerhard Maurer, die es trotz des ständigen Besucherandrangs vermocht haben, alle durstigen und hungrigen Mäuler zufriedenzustellen. Anerkennung und Lob gilt auch Frau Petra Liebenthal für ihre ausgestalterischen Ideen bei der Plakatierung und der Flyergestaltung. Auch Herr Dieter Lietz und seine fleißige Handwerkertruppe darf nicht vergessen werden, die so manche schwere Last hin und her bewegen musste.

Mit Eurer Initiative und Einsatzbereitschaft habt Ihr alle zum Gelingen des Kiezfestes entscheidend mit beigetragen. Davon konnten sich auch die Vertreter vom Bezirksamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und der Bezirksverordnetenversammlung anschaulich überzeugen. Das diesjährige Kiezfest ist ein Meilenstein zum Fortbestand des RuDi-Nachbarschaftszentrums, mit dem wir unseren Platz in der sozialen Landschaft von Friedrichshain-Kreuzberg weiter gesichert haben. Die Grünen-Abgeordnete Burkhardt-Eulert wird dem Bezirksbürgermeister Dr.Franz Schulz nach der Rückkehr aus seinem Urlaub vom Fleiß der RuDi-Mitarbeiter sofort berichten.

Mit freundlichen Grüßen
Detlef Zöllner

pdf-download2 überarbeitete Auflage des kleinen Behördenratgebers


Brief vom 12.7.2012

Sehr geehrter regierender Bürgermeister von Berlin,
sehr geehrter Herr Klaus Wowereit,

ich möchte mich heute mit einer dringenden Bitte an Sie wenden.

Zunehmend sprechen in den Hartz IV-Beratungstelle besonders viele ältere Menschen und Rentner vor, die auf Grund der letzten Mieterhöhungen kaum noch eine Gelegenheit sehen, in ihrem alteingesessenen Umfeld wohnen zu bleiben. Hierbei geht es meist um ehemalige Sozialwohnungen, wo die Mieterhöhungen gleich mehrere hundert Euro betragen. Andererseits versuchen die privaten Vermieter, aus ihrem Wohneigentum Kapital zu schlagen, die Wohnungen meistbietend zu veräußern, in deren letzter Konsequenz dann Eigentums- oder Ferienwohnungen entstehen. Diese Vorfälle betreffen zurzeit den Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg besonders hart.

Auf Grund der akuten Wohnungsnot bei sozialverträglichen Mieten, neue Wohnungen müssen erst durch die Jobcenter und Sozialämter auf ihre Angemessenheit geprüft werden, droht besonders älteren Menschen die Obdachlosigkeit. Gefährlich wird es besonders dann, wenn ältere Bürger dem Abfindungsangebot der Vermieter erliegen, ihre Wohnungen unter psychischen Druck kündigen und infolge unbezahlbarer Wohnungsmieten keine neue Wohnunterkunft in Berlin finden.

Zudem sind viele Berliner Bürger verschuldet und haben Schufa-Einträge, so dass sie sich in deren Folge umsonst um eine Wohnung bemühen.

Aus diesem Grund schlage ich Ihnen vor, eine „Task Force akute Wohnungsnot" zu berufen, die sich dann in enger Zusammenarbeit mit den bezirklichen kommunalen Behörden und sozialen Einrichtungen um Menschen in Wohnungsnot kümmert.

Aus eigener Praxis habe ich bereits in dieser Hinsicht, auch im direkten Gespräch mit den Vermietern, soziale Härten für die Betroffenen abwenden und den Verbleib in der Wohnung sichern können.

Ich würde mich gern auf eine Antwort von Ihnen sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Detlef Zöllner

beratung.rudizentrum.de


23.7.2012

Rückforderung von Betriebskostenguthaben

Sehr geehrte Damen und Herren,

wiederholt beklagen Kunden der Hartz IV-Beratungsstelle, dass sie die Guthaben der Betriebskostenabrechnungen des Vermieters dem Jobcenter zu spät oder gar nicht angegeben haben. Hierzu möchte ich heute dazu konkrete Aussagen machen:

Zahlen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II aus ihrem Regelsatz oder Einkommen zu ihrer Miete hinzu, so steht ihnen ein etwaiges Betriebskostenguthaben in Höhe ihrer monatlichen Zuzahlungen zur Miete x 12 Monate zu.
Das Jobcenter darf das Betriebskostenguthaben in dieser Höhe weder zurückfordern noch darf dieses auf die Leistungen für die Unterkunft angerechnet werden.
Hat der Grundsicherungsträger im Abrechnungszeitraum unterkunftsbezogene Leistungen in Höhe der tatsächlich geschuldeten Miete erbracht, stehen Betriebskostenguthaben indessen grundsätzlich dem Jobcenter zu. Folgende vier Fallkonstellationen sind zu unterscheiden:
1) Guthaben, die vor dem Leistungsbezug entstanden (angespart) sind aber in der Zeit des Leistungsbezuges zufließen, sind leistungsmindernd zu berücksichtigen.
2) Nachzahlungen, die vor dem Leistungsbezug durch retrospektiv zu geringe Vorauszahlungen entstanden sind und in der Zeit des Leistungsbezuges fällig werden, sind vom Jobcenter zu übernehmen.
3) Guthaben, die im Leistungsbezug entstanden (angespart) sind und nach Beendigung des Leistungsbezuges vom Vermieter ausgezahlt werden, kann der (ehemalige) Leistungsberechtigte behalten.
4) Nachzahlungen, die im Leistungsbezug durch retrospektiv zu geringe Vorauszahlungen entstanden sind und nach Beendigung des Leistungsbezuges fällig werden, sind von dem (ehemaligen) Leistungsberechtigen zu zahlen und müssen nicht etwa vom Jobcenter erstattet werden.
Gesetzliche Grundlage
§ 22 Abs. 3 SGB II normiert, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für die Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, wobei Rückzahlungen, die sich auf die Haushaltsenergie beziehen (Haushaltsstrom, Kochgas), außer Betracht zu bleiben haben.
Grund der Regelung
§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. (= § 22 Abs. 3 SGB II n.F.) ist mit dem "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006" mit Wirkung vom 01.08.2006 in das SGB II eingefügt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen. Vor der Einfügung der Vorschrift wurden Rückzahlungen als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag von 30 € bzw. Versicherungskosten in der tatsächlichen Höhe von der Rückzahlung abgesetzt werden mussten, zum anderen dazu, dass von den Betriebskostenrückzahlungen im Regelfall der Bund, hier die Bundesagentur für Arbeit, profitierte (Anrechnung der Guthabenbeträge auf die vom Bund finanzierten Regelleistungen), obwohl die Kosten der Unterkunft zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden waren. Beides sollte mit der Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II vermieden werden (vgl. BT-Drs. 16/1696, Seite 26).
Unterkunftsbezogene Erstattungen
§ 22 Abs. 3 SGB II erfasst Rückzahlungen und Guthaben, die "dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind". Erfasst werden damit neben Heiz- und Betriebskostenguthaben auch Überzahlungen von Unterkunftsleistungen (etwa die Rücküberweisung einer vom Grundsicherungsträger versehentlich doppelt gezahlten Miete). Die Auskehrung einer im Vermögen des Leistungsberechtigten stehenden Mietkaution bewirkt hingegen lediglich eine Vermögensumwandlung unter Aufhebung einer Verwertungssperre, auf die § 22 Abs. 3 SGB II keine Anwendung findet.
„Rückzahlungen" und „Guthaben" bzw. „Gutschriften"
Das Gesetz unterscheidet zwischen Rückzahlungen und Guthaben/Gutschriften. Weder in den Gesetzesmaterialien noch in der einschlägigen Kommentarliteratur findet sich allerdings eine nähere Bestimmung dazu, was unter "Rückzahlungen" und "Guthaben" bzw. "Gutschriften" zu verstehen ist.
Nach Ansicht etwa des LSG BW (Urt. v. 20.01.2010, L 3 AS 3759/09) oder des LSG NRW (Urt. v. 22.09.2009, L 6 AS 11/09) sind unter Rückzahlungen die tatsächlichen Zahlungen an den Leistungsberechtigten (bar oder durch Kontogutschrift) zu verstehen. Ein Guthaben sei demgegenüber bereits bei einem positiven Saldo im Abrechnungskonto des Vermieters zur Entstehung gelangt. Für die Entstehung eines Guthabens genüge damit eine Forderung, die gegenüber einem anderen (hier dem Vermieter) geltend gemacht werden könne. Auch der semantische Gehalt des Wortes "Gutschrift" setze keine Zahlung an den Mieter/Leistungsberechtigten voraus, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Bereits semantisch bereitet die Definition der LSG BW und NRW Bauchschmerzen. Ein Konto"guthaben" entsteht durch eine Habenbuchung auf einem Konto, die "Gutschrift". Im allgemeinen Sprachgebrauch entsteht das Kontoguthaben durch Gutschrift auf dem Konto des Kontoinhabers. Dagegen ist die bloße Erfassung des Rückzahlungsanspruches des Mieters/Leistungsberechtigten als "Haben-Buchung" im Mieterkonto kein "Gutschrift", sondern lediglich die Erfassung eines Saldo-Postens in der Buchhaltung des Vermieters. Zudem wird verkannt, dass sich aus dem systematischen Zusammenhang der Tatbestandsmerkmale "Guthaben" und "Gutschrift" mit dem Tatbestandsmerkmal "Rückzahlung" ergibt, dass dem Leistungsberechtigten tatsächlich etwas zugeflossen sein muss. Mit einer Gutschrift in diesem Sinne und damit mit einer Rückzahlung vergleichbar ist daher nur eine entsprechende Buchung auf dem Bankkonto des Mieters/Leistungsberechtigten (so zutreffend SG Neubrandenburg, Urt. v. 27.09.2010, S 11 AS 960/07 Rn. 19 unter Hinweis auf SG Bremen, Beschluss v. 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; SG Schleswig, Urt. v. 30.11.2009, S 4 AS 1044/07 = NZS 2010, 458; ähnlich LSG Hamburg, Urt. v. 16.07.2009, L 5 AS 81/08).
Dieses Normverständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II, nach dem nur dann von einem aufwendungsmindernden Guthaben ausgegangen werden kann, wenn dem Leistungsberechtigten dieses Guthaben tatsächlich auch zur Verfügung steht (LSG Hamburg, Urt. v. 16.07.2009, L 5 AS 81/08; SG Schleswig, Urt. v. 30.11.2009, S 4 AS 1044/07 = NZS 2010, 458; SG Bremen, Beschluss v. 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; SG Neubrandenburg, Urt. v. 27.09.2010, S 11 AS 960/07; SG Kiel, Beschluss v. 09.11.2010, S 34 AS 564/10 ER sowie v. 20.12.2010, S 36 AS 666/10 ER (beide nicht veröffentlicht).
In folgenden Fällen scheidet nach alledem eine bedarfsmindernde Direktanrechnung nach § 22 Abs. 3 SGB II aus:
1) (Noch) keine Auszahlung des Guthabens.
2) Vermieterseitige Aufrechnung mit eigenen Forderungen (ausstehende Mieten, Mietkaution; SG Neubrandenburg, Urt. v. 27.09.2010, S 11 AS 960/07). Dann aber ggf. Anrechnung als Einkommen (LSG Hamburg, Urt. v. 16.07.2009, L 5 AS 81/08), str.
3) Auskehrung an Dritte/Ziehung zur Insolvenzmasse im Verbraucherinsolvenzverfahren (ggf. Anrechnung als Einkommen).
In folgenden Fällen ist eine bedarfsmindernde Direktanrechnung nach § 22 Abs. 3 SGB II demgegenüber möglich:
1) Barauszahlung an den Mieter/Leistungsberechtigten.
2) Überweisung auf das Bankkonto des Mieters/Leistungsberechtigten.
Sonderfall: Mieterseitige Verrechnung mit Monatsmiete
Ein Sonderfall stellt m.E. die mieterseitige Verrechnung mit einer Monatsmiete dar. In diesem Fall erfolgt weder eine Rückzahlung noch eine Gutschrift auf das Konto des Mieters/Leistungsberechtigten, sondern der Vermieter mindert die Miete (i.d.R.) für einen Monat um den Guthabenbetrag. Beispiel: Die monatliche Miete beträgt 500,00 € brutto warm. Der Vermieter hat ein Guthaben von 300,00 € errechnet und fordert deswegen im Folgemonat von seinem Mieter nur 200,00 € Miete.
Teilweise wird vertreten, entscheidend sei, ob der tatsächliche Einkommenszufluss zumindest für eine logische Sekunde dem Hilfebedürftigen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe, was beispielsweise der Fall wäre, wenn der Hilfebedürftige und sein Vermieter eine Vereinbarung über die Verrechnung des Guthabens treffen, also nicht nur einseitig vom Vermieter aufgerechnet wird (dargestellt von SG Neubrandenburg, Urt. v. 27.09.2010, S 11 AS 960/07, Rn. 25 unter Hinweis auf SG Reutlingen, Urt. v. 10.06.2009, S 2 AS 1472/08, Rn. 27).
Nach hier vertretener Auffassung bedarf es dieser juristischen Klimmzüge nicht. Mangels „Rückzahlung" oder „Gutschrift" des Guthabens scheidet eine Anwendung des § 22 Abs. 3 SGB II nach seinem eindeutigen Wortlaut aus (wie hier SG Neubrandenburg, Urt. v. 19.01.2011, S 11 AS 386/08; dies sieht das Jobcenter Kiel jetzt offenbar auch so und hat deswegen etwa im Verfahren S 34 AS 504/11 ER mit Schriftsatz vom 04.11.2011 der Beschwer abgeholfen).
Allerdings besteht im Verrechnungsmonat ein um den Guthabenbetrag verminderter Unterkunftskostenbedarf. Dies weiß der Mieter/Leistungsberechtigte auch oder hätte es jedenfalls wissen müssen, so dass m.E. einer Rückforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X im Verrechnungsmonat nichts im Wege steht.
Zeitpunkt der bedarfsmindernden Direktanrechnung
Die größten Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die zutreffende Bestimmung des Monats der bedarfsmindernden Direktanrechnung des Guthabens auf die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft, die ausschließlich ab Beginn des nächsten Monats nach der Rückzahlung oder der Gutschrift erfolgen darf (systemwidrige Abweichung vom Zuflussprinzip). Dies mögen einige Beispiele verdeutlichen:
1) Der Leistungsberechtigte erhält am 20.10.2011 seine Betriebskostenabrechnung und reicht diese am 24.10.2011 beim Jobcenter ein. Das Guthaben wird am 27.10.2011 auf dem Konto des Leistungsberechtigten gutgeschriebenen. Eine bedarfsmindernde Direktanrechnung im November ist nicht mehr möglich, weil die Leistungen bereits um den 23. eines jeden Monats angewiesen werden.
2) Der Leistungsberechtigte erhält am 10.10.2011 seine Betriebskostenabrechnung und reicht diese am 15.10.2011 beim Jobcenter ein. Das Jobcenter rechnet das Guthaben im November an. Das Guthaben wird erst am 03.11.2011 auf dem Konto des Leistungsberechtigten gutgeschriebenen. Die bedarfsmindernde Direktanrechnung im November ist damit rechtswidrig.
Bereits diese zwei Beispiele verdeutlichen, dass es letztlich reiner Zufall ist, ob dem Leistungsträger eine rechtmäßige Direktanrechnung gelingt. Mit anderen Worten: Bei § 22 Abs. 3 SGB II bzw. der Vorgängerregelung handelt es sich um eine gesetzgeberische Fehlleistung ersten Ranges. Lediglich in den überaus seltenen Fällen, in denen die Vermieter den Zeitpunkt der Guthabenauskehrung in der Nebenkostenabrechnung festlegen und einen großzügig bemessenen Zeitraum zwischen Rechnungserstellung und Auszahlung des Guthabens bestimmen, kann eine Direktanrechnung im Einzelfall vorhersehbar gelingen.
Hohes Prozess(kosten)risiko der Jobcenter
Die Jobcenter haben im laufenden Verwaltungsverfahren die Pflicht, den Zuflusszeitpunkt des Guthabens zutreffend zu ermitteln, § 20 SGB X. Hierzu müssen sich die Jobcenter letztlich den Zahlungseingang durch Vorlage von Kontoauszügen der Leistungsberechtigten nachweisen lassen. Tun sie dies nicht und stellt sich erst im Klageverfahren heraus, dass der Zuflussmonat von ihnen unzutreffend bestimmt worden ist, können sich die Behörden nicht mit dem Argument gegen ihre Pflicht zur Tragung der Prozesskosten wehren, der Zuflussnachweis sei ihnen erst im laufenden Klageverfahren bekannt geworden (SG Kiel, rechtliche Hinweise vom 13.10.2011 im Klageverfahren S 33 AS 1273/10). Die Leistungsträger wären daher gut beraten, immer dann, wenn der Zuflusszeitpunkt nicht sicher ermittelt wurde, von der bedarfsmindernden Direktanrechnung im Folgemonat Abstand zu nehmen und Betriebskostenguthaben über (§ 22 Abs. 3 SGB II i.V.m.) § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SGB X zurückzufordern.
Offene Fragen
Soweit die Bewilligungsentscheidung nach § 22 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (systemwidrig) im Monat nach dem Guthabenzufluss aufgehoben wird, dürfte allerdings regelmäßig weder ein Wissen noch ein auf besonderer Sorgfaltswidrigkeit beruhendes Nichtwissen des Leistungsberechtigen um die zu hohe Leistungsbewilligung anzunehmen sein, da nach dem (als bekannt vorauszusetzenden) Zuflussprinzip mit einem teilweisen Wegfall des Leistungsanspruches lediglich im Zuflussmonat und nicht dem Folgemonat des Zuflusses zu rechnen sein dürfte.
Möglich ist m.E. aber auch eine Rückforderung über § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X im Monat des Zuflusses des Guthabens. Mit dem LSG Hamburg (Urt. v. 16.07.2009, L 5 AS 81/08) ist davon auszugehen, dass lediglich die bedarfsmindernde Direktanrechnung im Folgemonat zu erfolgen hat. Eine generelle Rückverlegung des Anrechnungsmonats ist der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II indessen weder zu entnehmen noch begründet sich eine solche Interpretation aus den Motiven des Gesetzgebers.
In Betracht kommt weiter eine verschuldensunabhängige Rückforderung über § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X als Einkommen im Zuflussmonat. Dies setzt dann allerdings voraus, dass man mit dem LSG Hamburg (Urt. v. 16.07.2009, L 5 AS 81/08) § 22 Abs. 3 SGB II nicht als "abschließende Sonderregelung der leistungsrechtlichen Wirkungen der erfassten Rückzahlungen und Guthaben" versteht (so aber Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 113). In diesem Fall wäre dann allerdings i.d.R. die Versicherungspauschale von 30 € in Abzug zu bringen.
Einzelfälle
BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R (Terminbericht): Auch wenn eine Person (hier die Tochter des Klägers), die im Abrechnungszeitraum nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, sich an den Betriebskosten beteiligt hat, ist ein Guthaben leistungsmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn dieses mit einer Forderung (hier der Tochter) belastet war.
Regelung im SGB XII (insbesondere Grundsicherung im Alter)
Gutschriften aus Strom- oder Betriebskostenvorauszahlungen, die infolge zu hoher Vorauszahlungen entstanden sind, wurden bislang als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der Fassung ab 01.04.2011 regelt nun: „Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen". Von § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII werden erfasst:
• Alle Guthabenerstattungen, die aus Vorauszahlungen für Leistungen beruhen, die ihrer Natur nach aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (vor allem Strom).
• Alle Guthabenerstattungen, die aus Vorauszahlungen für Leistungen beruhen, die zwar ihrer Natur nach vom Leistungsträger zu erbringen sind, zu denen der Leistungsberechtigte aber hinzu zahlen muss, weil die tatsächlichen Kosten nicht anerkannt werden (etwa Zuzahlung zu den Betriebskosten bei einer Bruttokalt-Mietobergrenze, Zuzahlung zu den Heizkosten wegen (angeblich) unwirtschaftlichem Heizverhalten). Hier gilt wie oben bereits dargelegt: Guthaben in Höhe der monatlichen Zuzahlungen zur Miete/Heizkosten x 12 Monate stehen dem Leistungsberechtigten und nicht dem Grundsicherungsträger zu.

Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58

Detlef Zöllner
Grünberger Straße 48A
10245 Berlin
Fon: 03050346935
Mobil: 01742348623


Information vom 30.7.12

Beratungsangebot

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Juni 2006 berate ich im RuDi-Nachbarschaftszentrum in der Modersohnstraße 55, 10245 Berlin, zuerst ehrenamtlich, dann auf der Grundlage einer Arbeitsgelegenheit des zuständigen Jobcenters, jung und alt zu sozialen Problemen des SGB II, des SGB XI und des SGB XII. Bisher haben 4660 Bürger das Beratungsangebot angenommen, darunter auch zahlreiche Brandenburger. Mit Beginn des 01.06.2008 führe ich die Hartz IV-Beratung in einer Beratungsstelle durch. Waren es anfangs noch die Probleme des Arbeitslosengeldes I und II, folgten sehr bald auch andere soziale Themen wie z. B. die Wohnraumproblematik, der Erwerbsminderungs- und Altersrente, des Familien- und Jugendrechts etc.

Um dem Kunden sofort eine erfolgreiche Klärung anzubieten, habe ich ein weit verzweigtes soziales Netzwerk in Berlin und anderen Bundesländern aufgebaut. Das betrifft nicht nur Ämter und Behörden, sondern auch Hartz IV-Rechtsanwälte* sowie die Landes- und kommunalen Dienstleistungen.

Seit dem 01. April 2011 bin ich im Internet unter dem Beraterportal „Der Hartz IV-Kurier", http://beratung.rudizentrum.de/ vertreten. Das Beraterportal wird täglich aktualisiert und beinhaltet neben der aktuellen Sozialproblematik auch Begriffe, Definitionen und Urteile des Bundessozialgerichtes, der Landes – und Sozialgerichte.

Am 26. Juli 2012 habe ich auf der Webseite, http://www.joycenter.net/, auch in den westlichen Bundesländern zu Berlin eine Beteiligung bei der gleichnamigen Erwerbsloseninitiative begonnen. Hier sind aktuelle Ereignisse und Themen zu Berlin zu finden. Ziel meiner Arbeit ist es, den Hartz IV-Empfängern nicht nur meine Hilfe anzubieten, sondern bundesweite Erwerbsloseninitiativen zu vereinen, um unseren Forderungen mehr Gehör zu verschaffen. Ich würde mich natürlich sehr freuen, wenn Sie mir die Möglichkeit bieten würden, bei Ihnen Beratungen oder Vorträge zu halten.

Gute Kontakte zu kommunalen Behörden, darunter die Berliner JobCenter ermöglichen schnelle Hilfe und durch stets aktuelle Publikationen und Informationen unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Beratungsstelle im Interesse der Hilfesuchenden.
Für Spezialprobleme wie Stromabschaltung, Obdachlosigkeit oder Asylprobleme gibt es Kooperationspartner der Beratungsstelle, die weiter helfen. Oft muss sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden und auch hier gibt es stabile Arbeitsbeziehungen zu spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien. Durch die renommierte Berliner Rechtsanwaltskanzlei Tobias Blume werden 14-tägig Rechtsberatungen im RuDi-Nachbarschaftszentrum durchgeführt, die von der Hartz IV-Beratungsstelle für den Bürger kostenlos organisiert werden.

Am 08. Februar 2010 wurde die erfolgreiche Beratungspraxis ausgezeichnet, der Berater wurde im Rahmen der gleichnamigen Kampagne von der BZ als ein Berliner Held veröffentlicht.
Hartz IV-Beratungstätigkeit
1. Zuhören und das Anliegen erfassen,
2. Möglichkeiten der Hilfe aufzuzeigen,
3. Konsultation der betreffenden Behörde
4. Rat holen bei Institutionen des Landes/Bundes
5. erforderliche Behördenschreiben sofort oder
6. Konsultation eines Rechtsanwaltes
Nutzung
Das Beratungsangebot im RuDi-Nachbarschaftszentrum nutzten in der Zeit von Juni 2008 bis Dezember 2011 insgesamt 3.953 Bürger aus dem gesamten Stadtgebiet von Berlin und auch aus angrenzenden Brandenburger Landkreisen. Das Einzugsgebiet der Beratungsstelle erstreckte sich auf alle 12 Berliner Jobcenter. Allein im Stadtbezirk Berlin Friedrichshain-Kreuzberg fanden im Jahr 2011 1.000 Bürger den Weg in die Sozialberatung. Schwerpunkte in der Beratungstätigkeit bildeten hierbei die Angemessenheit des Wohnraumes, der Umgang mit der Betriebskostenabrechnung und die Modalitäten des Umzuges. In den letzten Monaten kristallisierten sich mit dem Widerspruchsbegehren der Bürger gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide und Bewilligungsbescheide der Jobcenter sowie der Suche nach einem Ausweg aus der Schuldenfalle weitere Schwerpunkte heraus. Erstmals wurde auch zunehmend Rat und Hilfe von Geringverdienern, freischaffenden Künstlern und Selbständigen in der Antragstellung zum Arbeitslosengeld II eingefordert. Das erfordert eine ständige Recherche und Qualifizierung der Beratungstätigkeit, insbesondere auch eine Erweiterung der Zusammenarbeit mit anderen behördlichen Institutionen und sozialen Organisationen.
Telefonische, Schriftliche Anfragen
Erwähnenswert ist auch, dass die Hartz IV-Beratungsstelle zunehmend bundesweite Anfragen zur Sozialproblematik erreichten. Diese wurden hier telefonisch oder per Email angetragen und genauso konkret beantwortet wie in der Sozialberatung vor Ort. Das ist möglich, nachdem der Verein Tacheles e. V., der bundesweit für die Rechte der Erwerbslosen eintritt, die Hartz IV-Beratungsstelle in seine Internet-Datenbank aufgenommen hatte.
Publikationen
Durch eigene Publikationen der Beratungsstelle wie z. B. der "Hartz IV-Kurier" oder der "Kleine Behördenratgeber für Hartz IV-Empfänger", der im Monat Dezember 2011 bereits in seiner 45. Auflage erschienen war, wurden die erwerbslos Hilfebedürftigen in die Lage versetzt, fernab von jedem Behördendeutsch ihre Rechte und Pflichten selbst nachzulesen oder sich darüber aktuell zu informieren. Seit Januar 2011 bietet das RuDi-Nachbarschaftszentrum auf seiner Webseite eine Information der Hartz IV-Beratungsstelle in Form des Beraterportals "Der Hartz IV-Kurier" an. Das war möglich geworden, nachdem sich der Berater, Herr Zöllner im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme der Berlin-Brandenburger Fortbildungsakademie für deren selbständige Pflege qualifiziert hatte.
Rechtsberatung
Seit April 2011 arbeitete Herr Zöllner mit verschiedenen Rechtsanwälten, vor allem der Kanzlei Tobias Blume zusammen. Die Kollegen der Kanzlei Blume führen darüber hinaus für die Bürger regelmäßig alle 14 Tage Rechtsberatung im RuDi-Nachbarschaftszentrum durch. Durch die fachspezifische Zusammenarbeit mit den Hartz IV-Anwälten wurden über 300 beabsichtigte Klagen der Bürger vor einer Klageeinreichung beim Berliner Sozialgericht abgewendet und die Probleme mit den lokalen Jobcentern und Behörden vor Ort geklärt. Dadurch konnte das Berliner Sozialgericht entlastet werden. Zudem konnten über 800 Widersprüche der Bürger vor ihrer Registrierung durch die Widerspruchsstellen der Jobcenter in enger Zusammenarbeit mit dem Servicecenter der Jobcenter in Berlin Lichtenberg abgewendet und behördlich entschieden werden. Durch eine sehr enge Zusammenarbeit mit den Petitionsausschüssen des Deutschen Bundestages und des Berliner Abgeordnetenhauses, hier wurden im Zeitraum von Juni 2008 bis Dezember 2011 durch Herrn Zöllner allein 67 öffentliche Petitionen eingebracht, konnten viele Problemschwerpunkte in die Parlamente eingebracht und von den Abgeordneten beraten werden. Abschließend ist festzustellen, dass die bisherige Arbeit der Hartz IV-Beratungsstelle als ein voller Erfolg zu werten ist, zumal sie durch den Berliner Bürger von Jahr zu Jahr mehr genutzt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Detlef Zöllner
Projektleiter Hartz IV-Beratungstelle
Rudi-Nachbarschaftszentrum
Modersohnstraße 55
10245 Berlin
Tel.: 030 29492025

www.rudizentrum.de


AKTUALISIERUNG vom 6.08.12

Sehr geehrte Damen und Herren,
in den Zeiten sozialer Härten kommen jetzt auch Musiker mit einem Migrationshintergrund zu Wort.
Den Anfang macht der Rap-Musiker Amewu. Wo?

SONNABEND, 15.09.2012, 20:00 UHR, EINTRITT: 09:00 EURO, Stralauer Platz 23 (Yaam)

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Amewu ist in der deutschen Rap Szene schon lange kein Unbekannter mehr. Machte ihn sein Debutalbum "Entwicklungshilfe" als einen der besten und talentiertesten (Live-) MC's Deutschlands bekannt, so konnte er mit dem im Juni 2012 erschienen Nachfolger "Leidkultur" eindrucksvoll beweisen dass ihm dieser Ruf vollkommen zu recht vorauseilt!

In spezieller Eigenart beendet er seine Auftritte gerne mit langen Accapellas oder trotzigen Ansagen. Viele seiner Stücke richten sich bewusst an das Publikum und Amewu macht kein Geheimnis daraus, dass sein Können Teil der Verführung ist. Der Inhalt ist ihm wichtig, die Form nur das Geschenkpapier. Und man findet bei ihm fraglos das Selbstbewusstsein, das im Rap erwartet wird, jedoch nicht ohne ausreichend Selbstkritik und -reflektion. Dass man verändern kann und soll, selbst wenn man selber der Veränderung bedarf, das will Amewu vormachen, denn für ihn selbst ist Rap genau das.

Sein aktuelles Album „Leidkultur" ist ein Spiegel von Amewus musikalischer und persönlicher Entwicklung der vergangenen 3 Jahre. Technisch immer noch auf allerhöchstem Niveau, rappt er sich auf "Leidkultur" jedoch nicht mehr größtenteils Doubletime seine Wut auf die Welt aus der Seele, sondern zeigt eine sehr persönliche Sicht auf sich und seine Umwelt - die zwar immer noch von Wut, aber auch von großer Selbstreflektion geprägt ist.

Die Präsentation seiner Songs gemeinsam mit seinen musikalischen Weggefährten "Long Lost Relative" gehört zu jenen eindrucksvollen Liveerlebnissen die man sich keinesfalls entgehen lassen sollte!
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Zöllner